Verkaufs-, Einbau- und Reparaturbedingungen der Fa. Nowak Gabelstapler GmbH

Stand: Oktober 2016

I. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen sämtlichen Verkaufs- und Werkleistungsverträgen der Fa. Nowak zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit für das einzelne Rechtsgeschäft verbindlich, als Nowak der Geltung diesen Bedingungen in Ihrer Gesamtheit oder von einzelnen Regelungen schriftlich zustimmt.
Sie gelten gegenüber
-einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer gemäß § 14 BGB)
Und
-juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
1. Angebote der Fa. Nowak erfolgen freibleibend. Angaben in dem Angebot dazu gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Brennstoff oder Ölverbrauch und Betriebskosten sind ca. -Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
2. An sämtlichen Angebotsunterlagen behält sich die Fa. Nowak bzw. das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. An mündliche und schriftliche Aufträge ist der Kunde 4 Wochen gebunden. Ein Verkaufsvertrag kommt mangels anderweitiger Vereinbarung erst durch Absendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung der Fa. Nowak innerhalb vorgenannten Zeitraums zustande.
4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung, soweit diese nicht von dem Auftrag abweicht und der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Mündliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Ergänzungen und Zusagen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. Nowak.
5. Die Beschaffenheit von Liefergegenständen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie wird nicht garantiert. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B.: Besondere Umwelt- oder Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der Verkaufsunterlagen der Fa. Nowak oder des Herstellers abweichen, hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen maßgeblich.
6. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit der nach dem Vertrag zugrundgelegte Zweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
7. Mit der Kenntnisnahme unserer AGBs erteilen Sie unserem Unternehmen und damit den beschäftigten Service-Mitarbeitern der Nowak Gabelstapler GmbH einen Fahrauftrag zum Führen von Flurförderzeugen auf Ihrem Firmengelände bzw. auf dem Gelände, auf dem sich das Flurförderzeug befindet. Dieser Fahrauftrag ist jeweils Auftragsbezogen und gilt für alle notwendigen, auftragsbezogenen Test- und Prüfungsfahrten. Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit die Vorlage des Nachweises über die Befähigung zum Führen der Gabelstapler gemäß § 7 Absatz 1 UVV Flurförderzeuge (DGUV Vorschrift 68) zu verlangen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Verkaufspreise gelten, soweit nicht abweichend vereinbart, ab Lager der Fa. Nowak zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
2. Die Beauftragung von Reparatur- oder Servicearbeiten erfolgt auf Grundlage der bei Auftragserteilung jeweils gültigen Verrechnungssätze der Fa. Nowak gemäß Aushang, welche von dem Kunden auch bei der Fa. Nowak angefordert werden können.
3. Die Preise sind freibleibend, soweit nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.
4. Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Die Annahme von Schecks und Wechseln kann nur nach Vereinbarungen erfolgen. Der Kunde hat in diesem Fall die Kosten der Diskontierung und Einziehung zu tragen.
5. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6. Ist zu befürchten, dass der Kaufpreis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Auszahlung gebracht werden wird, ist die Fa. Nowak berechtigt unter Erhebung der Unsicherheitseinrede Ihre fällige Gegenleistung zu verweigern, bis die Zahlung durch den Kunden bewirkt ist oder hierfür Sicherheit geleistet ist.
IV. Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt deren Lauf mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf der Frist zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder bei der Fa. Nowak bereitsteht. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
3. Erfolgt eine Lieferung nicht fristgerecht, so ist bei der Setzung einer Nachfrist unter Rücktrittsandrohung eine angemessene Frist von dem Kunden zu wählen.
4. Wird nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche nicht durch die Fa. Nowak vorsätzlich herbeigeführt wurden, (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Beschlagnahmung, Energieversorgungsschwierigkeiten), die nachweislich für die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblicher Bedeutung sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Fa. Nowak zu vertreten, wenn sie ohne vorsätzlich von der Fa. Nowak herbeigeführt worden zu sein, während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten. Der Kunde ist über das Vorliegen derartiger Umstände baldmöglichst zu unterrichten.
6. Wird der Versand oder die Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden Ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Bereitstehen des Liefergegenstandes zur Abholung die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Besteller wird gestattet geringere Kostennachzuweisen. Selbiges gilt, wenn sich der Kunde mit der Abholung oder Annahme des Liefergegenstandes in Verzug befindet. Darüber hinaus ist die Fa. Nowak berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden unter Vereinbarung einer neuen angemessenen Lieferfrist neu zu beliefern.
V. Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Lieferwerk durch Übernahme seitens des Kunden.
2. Im Falle der Übernahme sowie im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand von der Fa. Nowak oder dem Lieferwerk dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist.
3. Eine Transportversicherung wird von der Fa. Nowak nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden abgeschlossen:
Die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
4. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder seitens der Fa. Nowak noch andere Leistungen (z.B. Einweisung) zu erbringen sind. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug befindet.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte Abschnitt VII. dieser Bedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Mängel bleibt unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Fa. Nowak behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheckwechsel- Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von der Fa. Nowak akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Fa. Nowak. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Für unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände gilt folgendes:
a.) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet den Abschluss vorgenannter Versicherung(en) auf Nachfrage nachzuweisen. Im Falle des fehlenden Nachweises ist die Fa. Nowak berechtigt auf Kosten des Kunden vorgenannte Versicherungen für den Liefergegenstand abzuschließen.
b.) Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
c.) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist zum Verkauf der Liefergegenstände nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fa. Nowak berechtigt.
d.) Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
e.) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Fa. Nowak gehörenden Waren durch den Besteller steht der Fa. Nowak das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Nowak zur Rücknahme nach schriftlicher Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. Die Fa. Nowak behält sich vor, nach der Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Besteller unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.

4. Die Fa. Nowak verpflichtet sich ihr zustehende Sicherheiten nach Ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Gewährleistungsverjährung
1. Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Flurförderzeuge und Hydraulikeinheiten leistet die Fa. Nowak jeweils für die Dauer von 6 Monaten, längstens jedoch 800 Betriebsstunden Gewähr. Im Übrigen ist die Gewährleistung für neue oder neu hergestellte Sachen auf 6 Monate beschränkt.
2. Für die gelieferten Ersatzteile und Austauscheinheiten sowie für die durchgeführten Reparaturen leistet die Fa. Nowak ebenfalls 6 Monate, längstens jedoch 600 Betriebsstunden Gewähr. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzteillieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.
3. Abweichend von vorhergehenden Reglungen gelten für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, oder für Werkleistungen an einem Bauwerk sowie für Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
4. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen durch den Kunden- mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen- setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel hat der Besteller der Fa. Nowak unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von der Fa. Nowak die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind.
6. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller der Fa. Nowak stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist die Fa. Nowak von der Nacherfüllung befreit.
7. Die Fa. Nowak trägt im Fall der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als den vertraglichen Empfangsort verbracht wurden.
8. Ausgetauschte Teile werden Eigentum der Fa. Nowak.
9. Für Sachmängel, die durch – Gewalteinwirkung, – nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, – Reparaturen durch nicht von der Fa. Nowak oder dem Herstellerwerk autorisiertem bzw. geschultem Personal, – Nichteinhaltung der vorgesehenen Serviceintervalle, – – die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen und nicht von dem Herstellerwerk gelieferte Teile verursacht worden sind, leistet die Fa. Nowak keine Gewähr. Selbiges gilt für Schäden, welche auf natürlichem Verschleiß beruhen.
10. Als Verschleißteile gelten z.B. Anlasser, Lichtmaschinen, Reifen, Räder, Rollen, Batterien, Bremsbeläge, Schlauchleitungen, Ketten, Stützrollen, Kohlebürsten, Schütze, Relais, Dämmmaterialen, Fahrersitz, dynamische Dichtungen, Gleit- und Laufflächen (Seitenschieber/Hubgerüstprofile) und alle Teile (Zündkerzen, Filterelemente, Mikroschalter etc.) welche innerhalb der vorgeschriebenen Wartungsintervalle gewechselt werden müssen.
VIII. Recht der Kunden auf Rücktritt oder Minderung und sonstige Haftung
1. Leistungshindernisse
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Fa. Nowak vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist die Fa. Nowak erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt wenn die Lieferung nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses erfolgt.
2. Teillieferung
Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist § 441 Abs. 3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Fehlgeschlagene Nacherfüllung
Der Besteller hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn
a) die Fa. Nowak eine ihr schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder
b) die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind
c) die Nacherfüllung durch die Fa. Nowak endgültig verweigert wird.
In den vorgenannten Fällen kann der Besteller nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.
4. Minderung
Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.
5. Haftungsausschluss
Ausgeschlossen sind alle weitgehenden Ansprüche des Bestellers- gleich aus welchen Rechtsgründen
– sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Ersatz von Nutzungs- und Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder anderen Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von der Fa. Nowak sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Fa. Nowak- außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen gemäß § 1.4 Produktionshaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn die Fa. Nowak durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht.
IX. Schadensersatz
Tritt der Käufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Erfüllung des Vertrages unberechtigt verweigert. In diesen Fällen beträgt der Schadensersatz pauschal 15 % des Nettokaufpreises. Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass dieser kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
X. Anwendbares Recht
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist der Sitz der Fa. Nowak Eschweiler. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Erfüllungsort für die beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Eschweiler.